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Fragen und Antworten zum Berichtswesen

Allgemeine Fragen

Ist die Teilnahme am Berichtswesen Weiterbildung für Einrichtungen, die nach dem WbG anerkannt sind, verpflichtend?

Die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind auskunftspflichtig und nehmen am Berichtswesen Weiterbildung NRW gem. § 26 WbG teil. Sie übermitteln die Angaben bis zum 30. Juni jeden Jahres.

Kann ich ein direktes Feedback zum Erhebungsinstrument geben?

Ja!

Am Ende des Fragebogens gibt es ein offenes Kommentarfeld. Hier können Sie allgemeine Rückmeldungen und Hinweise auf Probleme geben sowie Verbesserungsvorschläge formulieren.

Woher kann ich innerhalb meiner Einrichtung hilfreiche Informationen bekommen?

Für die Finanz- und Leistungsdaten ist sicherlich die Buchhaltung ihrer Einrichtung / Ihres Verbandes wichtigster Ansprechpartner, ggf. auch die für Veranstaltungsverwaltung zuständige Stelle.

Da Ihre Einrichtung nach dem Weiterbildungsgesetz NRW anerkannt ist, haben Sie von Ihrer zuständigen Bezirksregierung einen Anerkennungsbescheid erhalten. Antworten auf viele Fragen des Berichtswesens ergeben sich bereits aus diesem. Wichtige Informationen zur WbG-Förderung finden Sie zudem in den Festsetzungsbescheiden von den jeweils zuständigen Bezirksregierungen. Zudem kann es sinnvoll sein Ihre/Ihren QM-Beauftragten miteinzubeziehen. Diese/Dieser sollte ebenfalls auf viele der Fragen die Antworten problemlos parat haben.

Ist das Berichtswesen Nordrhein-Westfalen eine Einrichtungs- oder eine Trägerstatistik?

Das Berichtswesen Nordrhein-Westfalen ist eine Einrichtungsstatistik. D.h., Daten zu Personalressourcen, Haushalt und Finanzierung, Leistungsdaten sowie Support und sonstigen Leistungen sind jeweils für die Einrichtungen zu befüllen und nicht für den Träger.

Ist das Berichtswesen Nordrhein-Westfalen eine Förder- oder Leistungsstatistik?

Das Berichtswesen Nordrhein-Westfalen ist eine Leistungsstatistik. D.h., dass bei Daten zu durchgeführten Veranstaltungen alle Veranstaltungen zu berücksichtigen sind und nicht nur jene, die nach WbG gefördert wurden.

Endet der Eingabezeitraum für die Politische Bildung nach wie vor am 28. Februar des Jahres?

Nein. Der Eingabezeitraum ist identisch mit allen anderen Weiterbildungsbereichen und endet am 30.Juni des Jahres.

Stamm- und Strukturdaten

Wen gebe ich bei den Adress- und Kontaktdaten der Einrichtung und des Trägers an?

Die Kontaktdaten sollen die der jeweiligen Einrichtungsleitung sein, da sie die gemachten Angaben verantwortet. Die Emailadresse sollte sinnvoller Weise auch die der Leitung oder eine allgemeine Emailadresse der Einrichtung sein. Die Kontaktdaten werden benötigt,  um bei Unstimmigkeiten oder Nachfragen Kontakt aufnehmen zu können.

Wann liegt eine dezentrale Struktur vor?

Wenn Ihre Einrichtung über Außen-/Zweigstellen verfügt.

Meine Organisation taucht nicht in der Liste der Landesorganisationen auf. Kann das sein?

Ja.

Dann ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihre Einrichtung keiner Dachorganisation angehört oder Ihre Dachorganisation keine Landesorganisation der Weiterbildung ist. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn Ihre Dachorganisation eine Handwerkskammer ist.

Was gebe ich beim adressierten Wirkungskreis an?

Sie geben den überwiegend weitreichendsten Wirkungskreis und zwar gemessen an der Zahl der Adressat_innen an. Sprechen Sie überwiegend Adressat_innen bei sich vor Ort in der Kommune (bspw. Duisburg) an (→ kommunal), oder in der Region (bspw. Raum Ruhrgebiet) (→ regional) oder in ganz Nordrhein-Westfalen (→ landesweit)?

Welche Kooperationen sind nach §22 WbG gemeint (Teil A)?

Gemeint sind Kooperationen von Einrichtungen gemäß §22 Abs. 6 WbG NRW.

Welche Kooperationen sind im Teil B gemeint?

Hier sind regelmäßige Kooperationen gemeint. Diese müssen nicht unbedingt vertraglich geregelt sein. Es geht vor allem um fachliche oder pädagogische Zusammenarbeit. Gemeint sind hier nicht Tätigkeiten im Rahmen der regelmäßigen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Kooperationen sollen entsprechend darüber hinaus reichen. Gemeint sind vor allem solche Kooperationen, die für die Erbringung von Bildungs- und Beratungsangeboten wichtig und konstitutiv sind.

Jeder Kooperationspartner wird nur einmal gezählt. Bitte zählen Sie NICHT die Anzahl der Veranstaltungen mit einem Kooperationspartner, auch wenn verschiedene Kursverwaltungsprogramme dies anbieten.

Personalressourcen

Welches Personal ist zu berücksichtigen?

Es ist nur das Personal zu berücksichtigen, dass direkt bei der Weiterbildungseinrichtung beschäftigt ist. Personal, das beim Träger angestellt ist, ist hier nicht zu berücksichtigen.

Wie erfolgt die Berechnung der Stellenanzahl?

Die Angabe der Stellen erfolgt nicht nach Zahl der „Köpfen“, sondern nach Vollzeitäquivalenten. Die Stellenanteile von Teilzeitstellen werden addiert und die Summe angegeben. Z.B.: 1 Stelle + 0,5 Stelle + 0,75 Stelle = 2,25 Stellen.

Jede Person darf nur einmal erfasst werden und muss Kategorien fest zugeordnet werden. Übernimmt eine Person sowohl Leitungs- als auch pädagogische Aufgaben ist eine Aufsplittung nach den jeweiligen Stellenanteilen vorzunehmen. Z.B. eine Person übernimmt zu 75% Leitungsaufgaben und zu 25% pädagogische Aufgaben, dann ist das wie folgt einzutragen: 0,75 „Leitung“ und 0,25 „Pädagogisches Personal“.

Zu welchem Zeitpunkt wird das Personal gezählt?

Für das hauptamtliche/-berufliche Personal gilt der Stichtag 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres. Es werden die Stellen(-anteile), die an diesem Tag innerhalb der Weiterbildungseinrichtung gezählt. Es werden keine Jahresdurchschnitte o.ä. gebildet.

Anders sieht dies beim neben/-freiberuflichen Personal, Honorarkräften und ehrenamtlich Tätigen aus. Hier werden die insgesamt im Berichtsjahr tätigen Personen gezählt.

Welches Personal wird als Leitungspersonal gezählt?

„Leitung“ betrifft Funktionen in der Leitung der Einrichtung. Nicht gemeint sind hingegen Fachbereichsleitungen. Diese werden dem pädagogischen Personal zugerechnet.

Wer ist mit „sonstiges Personal“ gemeint?

Unter „sonstiges Personal“ fallen Bundesfreiwilligendienstleistende (Buftis), Praktikant/-innen, Auszubildende, die mit der Einrichtung einen Arbeitsvertrag haben und im Regelfall sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Wie sind neben-/freiberuflich tätige Honorarkräfte zu zählen?

Hier sind keine Vollzeitäquivalente, sondern „Köpfe“ also Personen zu zählen; diese unabhängig von der Anzahl der geschlossenen Honorarverträge mit einer Person. Die 450€-Kräfte werden hier mit eingerechnet.

In der folgenden Frage werden die 450€-Kräfte auch noch einmal separat ausgewiesen.

Gezählt werden die insgesamt im Berichtsjahr tätigen Personen. Anders als beim hauptamtlichen/-beruflichen Personal gibt es hier keine Stichtagsregelung.

Welchen Personenkreis umfasst die Frage nach den ehrenamtlich Tätigen?

Hierzu zählen bspw. der Vorstand oder ehrenamtliche Dozenten/-innen. Kurs- oder Dozenten/-innensprecher/-innen sind hier nicht gemeint.

Finanzierung / Haushalt

Welche Daten sind bei den Einnahmen und Zuschüssen einzutragen?

Einzutragen sind grundsätzlich nur die Daten, die sich auf die Einrichtung beziehen und nicht die Finanzdaten des Trägers. Sollte bei Ihnen bei einzelnen Positionen noch Unklarheiten bei der Zuordnung bestehen, hilft Ihnen die Supportstelle Weiterbildung gerne weiter.

 

Welche Förderparameter umfasst die WbG-Förderung?

Die Zuschüsse bzw. Zuwendungen nach WbG umfassen folgende Förderungen, aus denen eine Summe gebildet wird: Die Personalförderung, der Unterschiedsbetrag, die Entwicklungspauschale, die Dynamisierungsmittel, ggf. Mittel aus dem Innovationsfonds und für Einrichtungen der politischen Bildung der Zuschuss zur Grundförderung nach § 16a WbG sowie für Volkshochschulen ggf. Mittel für regionale Entwicklung nach §13a WbG.

Welche Leistungen umfasst die Förderung der Schulabschlüsse nach dem WbG?

Die Förderung der Schulabschlusskurse umfasst hier auch dazugehörige, auf den Lehrgang vorbereitende zielgruppenbezogene Angebote (Vorkurse) und sozialpädagogische Betreuung.

Wie wird bei den Finanzdaten mit unterschiedlichen Buchführungssystemen verfahren?

Im Berichtswesen NRW werden Finanzdaten  von Einrichtungen mit kaufmännischer/doppischer und kameralistischer Haushaltsführung miteinander ins Verhältnis gesetzt. Die erforderlichen Finanzangaben sind deshalb so ausgewählt, dass sie unabhängig von der Art der Buchführung leistbar sind. Daher handelt es sich in der Abfrage um einen Finanz- und nicht Ergebnishaushalt. Bitte geben Sie alle Ausgaben im Berichtsjahr ein (hierzu zählen Personalausgaben aus bestehenden Arbeitsverträgen, Honorare, Reisekosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, für Gebäude und Räume, Miet- und Mietnebenkosten). Versorgungsaufwendungen (Pensionsrückstellungen, Beihilfen, o.ä.), Abschreibungen für Investitionen in Gebäude, Lehr-/ Lernmittel oder Geräte werden ausdrücklich nicht erfasst.

Was zeigt mir die Kontrollsumme am Ende dieses Formulars an?

Die Kontrollsumme zeigt die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben an. Da nicht alle Daten auf den Cent genau sein können, muss diese Differenz nicht „0“ sein. Bei größeren Abweichungen sollten Sie Ihre Zahlen noch mal auf Plausibilität prüfen. Haben sie vielleicht irgendwo eine Stelle zu viel oder zu wenig eingegeben o.ä.?

Leistungsdaten

Welche Bildungsveranstaltungen sollen angeben werden: die insgesamt durchgeführten, die insgesamt förderfähigen oder nur die tatsächlich geförderten Veranstaltungen?

Bei den "Durchgeführten Veranstaltungen" tragen Sie bitte die Angaben zu den insgesamt durchgeführten Bildungsveranstaltungen  ein (Anzahl Veranstaltungen und Teilnehmende sowie Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage), auch wenn diese nicht förderfähig sind.


 

Wie ist mit Kursen zu verfahren, die über ein Jahr hinauslaufen?

Jahresübergreifende Kurse werden nur einmal gezählt (analog der Praxis der VHS-Statistik): In dem Berichtsjahr, in dem jahresübergreifende Kurse beginnen, wird die Anzahl der Kurse und der Teilnehmenden angegeben. (Für das folgende Jahr, in dem ein Kurs fortgesetzt wird, werden hierzu keine Angaben gemacht, um Doppelzählungen zu vermeiden.) Im Unterschied dazu wird die Zahl der Unterrichtsstunden aufgeteilt, d.h. in einem Berichtsjahr werden nur die in diesem Jahr durchgeführten Unterrichtsstunden erfasst (Splittung).

Wie erfolgt die Zuordnung von Veranstaltungen zu einem Themenbereich?

Jede Veranstaltung ist einem Themenbereich zuzuordnen. Ist eine Zuordnung zu mehreren Themenbereichen möglich, muss eine Entscheidung für einen Themenbereich getroffen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich solche Einzelfallentscheidungen statistisch ausgleichen.

Wo sollen die Berufssprachkurse, die vom BAMF nach DeuFöV gefördert werden, eingetragen werden?

Hierbei handelt sich um ein Angebot, dessen Zuordnung inhaltlich nicht unbedingt eindeutig ist. Eine Zuordnung zu „Beruf – Arbeit“ wäre vorstellbar, da die erworbenen berufsspezifischen sprachlichen Kompetenzen die Integration ins Erwerbsleben ermöglichen sollen.

Da es sich aber um ein Angebot handelt, das ein Zertifikat für ein Sprachniveau verteilt und die Dozent_innen i.d.R. DaZ/DaF-Lehrkräfte sind, sollen diese Formate einheitlich bei „Sprachen“ insgesamt und bei „davon DaZ/DaF (inkl. BAMF-Integrations- und Alphabetisierungskurse)“ aufgeführt werden.

Wie erfolgt die Zählung von Teilnehmertagen (TT)?

Die Veranstaltung muss sich zusammenhängend über mindestens 12 Stunden erstrecken.

1 TT sind 6 Unterrichtsstunden bezogen auf 1 Teilnehmer/in, analog der Berechnungsweise für die WBG-Förderung. Erstreckt sich die Veranstaltung über insgesamt 12 Stunden sind das 2 TT. Das gilt bspw. auch für Wochenendveranstaltungen, die sich wie folgt aufsplitten könnten: Freitag 3 Stunden Seminar, Samstag 6 Stunden Seminar und Sonntag 3 Stunden Seminar. Anrechenbar wären in diesem Fall 2 TT (weil insgesamt 12 Stunden).

Diese unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Unterrichtsstunden.

Die Berechnung der Teilnehmertage ist identisch mit der Berechnung für die Jahresabrechnung bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung.

Beispiel:

Veranstaltung A mit 12 Teilnehmenden über 2 Tage:          1 VA / 24 TT / 12 TN

Veranstaltung B mit 10 Teilnehmenden über 5 Tage:          1 VA / 50 TT / 10 TN

Veranstaltung C mit 20 Teilnehmenden über 3 Tage:          1 VA / 60 TT / 20 TN

Gesamt:                                                                                 3 VA / 134 TT / 42 TN             

 

Wichtig:

  • TT sollen nur gezählt werden, wenn die Einrichtung Teilnehmertage abrechnen darf (was aus dem Anerkennungsbescheid hervorgeht).
  • Jede Veranstaltung ist nur einmal anzugeben. Entweder in UStd oder in TT.
Wie erfolgt die Zuordnung von Veranstaltungen zu Zielgruppen?

Jede Veranstaltung ist einem Adressaten/-innenkreis / einer Zielgruppe zuzuordnen an die sich sie vorwiegend gerichtet hat. Ist eine Zuordnung zu mehreren Adressaten/-innenkreisen / Zielgruppen möglich, muss eine Entscheidung für einen Themenbereich getroffen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich solche Einzelfallentscheidungen statistisch ausgleichen. Zudem gibt es auch die Auswahlmöglichkeit „Allgemein an Weiterbildung Interessierte/keine besondere Zielgruppe“.

Wie werden die Leistungsdaten der Einrichtungen der politischen Bildung eingegeben?

Für Einrichtungen, die nach dem WbG und von der Landeszentrale für politischen Bildung NRW als Einrichtungen der politischen Bildung anerkannt sind, gibt es für die Eingabe der Leistungsdaten einen gesonderten Fragebogen. Hier sind alle Veranstaltungen der politischen Bildung einzugeben.

Welche Kinder und Jugendlichen sind bei Teilnehmenden „Unter 16“ einzutragen?

Es sind alle Kinder und Jugendliche einzutragen, die bei einer Weiterbildungsveranstaltung anwesend sind. Das gilt auch, wenn die didaktische Planung der Veranstaltung nicht explizit oder vorrangig auf diese  ausgerichtet ist.

Unter welchen Umständen sollen auch ‚offene Angebote‘ angegeben werden?

,Offene Angebote‘ sollen dann angegeben werden, wenn sie als Bildungsveranstaltungen pädagogisch angeleitet werden (durch eine Kursleitung)  und über ein didaktisches Konzept verfügen.

Wann sind Angaben zum Alter und Geschlecht der Teilnehmenden vorzunehmen?

Eine Angabe zum Alter und Geschlecht soll erst dann erfolgen, wenn eine Veranstaltung in der Regel mindestens vier Unterrichtsstunden umfasst. Sind bei Teilnehmenden Alter oder Geschlecht nicht bekannt, kann dies entsprechend angegeben werden. Für Einzel-/Kurz- und Vortragsveranstaltungen mit in der Regel nicht mehr als drei Unterrichtsstunden werden zu diesen Teilnehmenden grundsätzlich keine Angaben zu Alter und Geschlecht gemacht – auch nicht „nicht bekannt“.

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