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FAQ-Manager Innovationen in der Weiterbildung (Stand 10.01.2024)

Auf welcher rechtlichen Grundlage wird gefördert?

Die Förderung „Innovationsfonds“ erfolgt nach § 19 Weiterbildungsgesetz (WbG). Das für Weiterbildung zuständige Ministerium gewährt Zuwendungen für Projektförderungen nach Maßgabe der veröffentlichten Bekanntmachung und auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

Was ist das Ziel der Förderung?

Die gemeinwohlorientierte Weiterbildung soll mit diesem neuen Instrument darin unterstützt werden, sich auf veränderte gesellschaftliche und strukturelle Herausforderungen einzustellen, neue und innovative Ansätze zu entwickeln, auszuprobieren und nachhaltig zu implementieren. 

Wer darf sich bewerben?

Antragsberechtigt sind Volkshochschulen in Nordrhein-Westfalen und nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG NRW) anerkannte und geförderte Einrichtungen in anderer Trägerschaft.
Je Zuwendungsempfänger kann maximal eine Maßnahme berücksichtigt werden.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden neue (noch nicht begonnene), innovative Projekte, die über die eigene Einrichtung hinauswirken. Bereits mit einer Entwicklungspauschale nach § 18 WbG geförderte Maßnahmen können nicht gefördert werden.
Das Projekt muss sich an Personen richten, die mindestens 16 Jahre alt sind.

Was ist förderfähig?

Hinweis: Bitte wenden Sie sich bei zuwendungsrechtlichen Fragen an die zuständige Bezirksregierung.

  • Personalkosten:
    • Grundsätzlich können WbG-geförderte Einrichtungen als Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für Projekte nach dem WbG Ausgaben für Personal, das im Rahmen eines zu fördernden Projektes eingesetzt werden soll, als zuwendungsfähige Ausgaben ansetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um befristet und speziell für das Projekt eingestelltes oder anderes unbefristet oder befristet beschäftigtes Personal, das für das Projekt eingesetzt wird, handelt. 
    • Eine Förderung von Personalausgaben in Projekten kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass es sich um speziell für das Projekt eingestelltes Personal oder Personal, das für dieses Projekt von seinen bisherigen Aufgaben nachweislich freigestellt wird, handelt. 
    • Der Eigenanteil kann auch durch bereits in der Einrichtung bzw. der Volkshochschule oder dem Träger angestelltes Personal erbracht werden. Die Stelle darf jedoch nicht bereits durch WbG-Mittel finanziert sein. Die entsprechenden Freistellungsvermerke sind für die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Verlangen, spätestens jedoch mit dem Verwendungsnachweis, vorzulegen
  • Honorare für die Erbringung anteiliger Dienstleistungen (z.B. IT-Service wie Programmieren etc.)
  • für das Projekt notwendige Sachausgaben, soweit sie nicht zur bereits üblichen Ausstattung der Einrichtung gehören (keine Ersatzfinanzierung)
  • Vergaben und Aufträge werden in den Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und an Gemeinden (ANBest-G) geregelt.
Was ist nicht förderfähig?
  • Lizenzgebühren sind nicht förderfähig (damit auch nicht als Eigenanteil zu berechnen).
  • bereits begonnene Projekte
  • investive Maßnahmen, wie z.B. elektronische Geräte
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
  • Personalausgaben für das nach § 7 WbG geförderte hauptamtlich oder hauptberuflich beschäftigte pädagogische Personal sind nicht zuwendungsfähig. Sie sollen ohne Ansatz von Ausgaben in Projekten mitwirken. 
Wie hoch ist die Fördersumme?

Die Bewilligung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 80%, maximal aber 50.000 EUR pro Projekt, der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben.

Beispiel: Ihre förderfähigen Gesamtausgaben im Projekt umfassen 10.000,-€, dann beträgt die Landesförderung 8.000,-€.
Bei Beantragung der max. Fördersumme von 50.000,-€ beträgt der Eigenanteil 12.500,-€ (20 % von 62.500,-€)

Fragen zu Kooperationspartnern

Die Projekte sollen möglichst in Kooperation mit anderen WbG-geförderten Einrichtungen oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen/Institutionen durchgeführt werden. Bei Kooperationen legen die beteiligten Einrichtungen fest, welche der antragsberechtigten Institutionen den Antrag stellt und den Verwendungsnachweis führt. Je Zuwendungsempfänger kann maximal eine Maßnahme berücksichtigt werden.
Die antragstellende Einrichtung legt schriftliche Absichtserklärungen (Letter of Intent) aller Partner des Projektes vor. Einrichtungen können an mehreren Projekten als Kooperationspartner teilnehmen.

Kann ich das Vorhaben auch ohne einen Kooperationspartner durchführen?

Die geförderten Projekte aus dem Innovationsfonds sollen zum Aufbau eines Systems des lebensbegleitenden Lernens beitragen und möglichst einrichtungs- und trägerübergreifend angelegt sein. Daher stellt dieser Aspekt auch ein Bewertungskriterium dar (s.u.). Aber es ist auch möglich eine Interessenbekundung ohne einen Kooperationspartner einzureichen.

Dürfen mehrere Kooperationspartner beteiligt sein?

Ja.

Sollen/müssen die Kooperationspartner aus NRW kommen, wie sieht es mit der Bundesebene aus?

WbG-Einrichtungen müssen aus NRW sein. Andere gemeinnützige Einrichtungen können Partner auch auf Bundesebene sein.

Können Absichtserklärungen (Letter of Intent) der Kooperationspartner auch nachgereicht werden?

Alle Unterlagen müssen bis zur vorgegebenen Frist vollständig vorliegen, auch Absichtserklärungen (Letter of Intent).

Wie soll eine Absichtserklärung (Letter of Intent) aussehen?

Angaben zu:

  • Name und Anschrift Kooperationspartner
  • Nennung Projektgegenstand
  • Art der Kooperation
  • Zeitrahmen
  • Datum und Unterschrift
Wer bekommt die Fördermittel?

Grundsätzlich bekommt die antragstellende WbG-geförderte Einrichtung die Fördermittel. Diese ist alleinige Zuwendungsempfängerin.
Bei Kooperationen legen die beteiligten Projektpartner fest, welche der antragsberechtigten Einrichtungen den Antrag stellt und den Verwendungsnachweis führt.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die für Sie zuständige Bezirksregierung.

Wie ist das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren ist zweistufig:
Die Einrichtung ist zunächst aufgefordert mit einer Interessenbekundung (Stufe 1) das Vorhaben auf einem vorgegebenen Formblatt darzustellen sowie die nötigen Letter of Intent der Kooperationspartner hinzuzufügen.
Weitere Anlagen werden nicht berücksichtigt.

Für Ihre Interessensbekundungen nutzen Sie bitte ausschließlich das entsprechende Formblatt und senden es bitte ausschließlich per Mail an die Supportstelle Weiterbildung in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW):
E-Mail: support-weiterbildung@qua-lis.nrw.de

Das für Weiterbildung zuständige Ministerium wählt auf Grundlage der Empfehlung des Landesweiterbildungsbeirates diejenigen Projekte aus, die zur Einreichung eines Antrags aufgefordert werden.

Bei einer positiven Förderempfehlung werden die Einrichtungen benachrichtigt und aufgefordert einen formalen Antrag (Stufe 2) bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

Mit der Maßnahme darf erst nach Eingang des Bewilligungsbescheids begonnen werden, sofern im Einzelfall kein vorzeitiger Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsbehörde ausnahmsweise zugelassen wurde.

Wie knapp oder ausführlich sollen die Interessenbekundung sein?

Die Interessenbekundung besteht aus dem ausgefüllten Formblatt sowie aus den Absichtserklärungen (Letter of Intent) der Kooperationspartner.
Das Formblatt lässt unter dem Punkt „Inhaltliche Kurzbeschreibung des Projektes“ max. 4.000 Zeichen ohne Leerzeichen zu. Alle darüber hinausgehenden Dokumente werden bei der Interessenbekundung nicht berücksichtigt.

Wie sieht die eigentliche Beantragung aus?

Bei einer positiven Förderempfehlung werden die Bewerberinnen und Bewerber per E-Mail benachrichtigt und aufgefordert einen formalen Antrag (Stufe 2) bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 48) zu stellen. Die Musteranträge werden Ihnen
zur Verfügung gestellt. Diese können auch auf den Internetseiten der Bezirksregierungen abgerufen werden. Bei Fragen zu den Anträgen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Bezirksregierungen zur Verfügung.
Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung.

Wo stellen Einrichtungen der Familienbildung ihren Antrag?

Auch die WbG-Einrichtungen der Familienbildung stellen ihre Anträge bei den Bezirksregierungen in den jeweiligen Regierungsbezirken. Die Anerkennung nach WbG muss dem Antrag beigefügt werden. Die Ansprechpersonen in den Bezirksregierungen sind weiter unten und auf den Internetseiten der Bezirksregierungen veröffentlicht.

Besteht ein Anspruch auf Förderung?

Nein, ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber.
Bitte beachten Sie: Mit der Maßnahme darf erst nach Eingang des Bewilligungsbescheids begonnen werden.

Wie muss die Interessenbekundung aussehen?

Die Projektidee soll in der Interessenbekundung zusammengefasst dargestellt werden und folgende Angaben enthalten:

  • Projekttitel
  • Angaben Antragstellende
  • Durchführungszeitraum
  • Projektfinanzierung
  • Kooperationspartner (WbG-geförderte oder gemeinnützige Einrichtung/Institution) mit einer Absichtserklärung (Letter of Intent)
  • Projektziel
  • Zielgruppe(n)
  • Inhaltliche Kurzbeschreibung des Projekts
    • Ausgangssituation
    • Beschreibung des innovativen Ansatzes unter Bezugnahme
      auf die Leitfragen:
      • Welchen Beitrag kann das Innovationsvorhaben für eine inklusive, offene, nachhaltige und sich zunehmend digital organisierende Gesellschaft leisten?
      • Wie sind Bildungsangebote methodisch-didaktisch weiter zu entwickeln?
      • Welche Strategien werden entwickelt und erprobt, die zur Partizipation motivieren und neue Zugänge zur Weiterbildung (z.B. Angebote für ältere Menschen oder barrierefreie/diversitätsbewusste Angebote) eröffnen?
      • Wie trägt das Vorhaben dazu bei, die Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen weiterzuentwickeln und zu stärken?
  • Zusammenfassung des Kerngedankens in einem Satz
  • Meilensteine: Zeit- und Maßnahmenplan für die Projektumsetzung (SMART-Ziele)
  • Produkte, die erarbeitet bzw. am Ende des Vorhabens stehen
  • Dokumentation des Projektes
  • Sicherung des Transfers und Nachhaltigkeit der Projektergebnisse
Welche Rolle spielt der Landesweiterbildungsbeirat?

Der Landesweiterbildungsbeirat hat dem Förderaufruf und den Leitfragen zugestimmt. Er berät bei der Auswahl der zu fördernden innovativen Weiterbildungsvorhaben.

Welches sind die Bewertungskriterien?

Die Bewerbungen werden anhand folgender Kriterien bewertet:

  • Sind Ausgangslage und Zielsetzung schlüssig dargestellt?
  • Ist ein innovativer Ansatz erkennbar?
  • Hat sich die Antragstellende mit den Leitfragen auseinandergesetzt?
  • Findet eine Vernetzung und eine einrichtungs- und trägerübergreifende Zusammenarbeit statt?
  • Ist die methodisch-didaktische Konzeption schlüssig dargelegt?
  • Ist das Vorhaben realistisch umsetzbar?
  • Sind die Nachhaltigkeit des Vorhabens sowie der Transfer der Projektergebnisse berücksichtigt?

Die Projektziele müssen messbar sein.

Wie ist das Auswahlverfahren?

Das für Weiterbildung zuständige Ministerium wählt auf Grundlage der Empfehlung des Landesweiterbildungsbeirates diejenigen Projekte aus, die zur Einreichung eines Antrags aufgefordert werden.

Was kennzeichnet ein innovatives Projekt?

Die in der Förderbekanntmachung aufgeführten Leitfragen skizzieren den Rahmen für ein innovatives Vorhaben.
Innovativ bedeutet, dass es sich um etwas Neues, bisher nicht Dagewesenes handelt. Es kann aber ein bereits Bestehendes weiterentwickelt werden, wenn die damit verbundene Innovation erkennbar ist, z.B. durch die Entwicklung und Anwendung neuer Ideen/Prozesse bzw. durch die neuartige Verknüpfung bekannter Prozesse zu einem neuen Ergebnis (auf einer höheren Stufe) führt.

Bei Ähnlichkeit zu einem Vorgängerprojekt muss erkennbar sein, was die Innovation ausmacht und das Neue kennzeichnet. 

Bestehendes kann nicht erneut gefördert werden. 

Die Innovation kann sich z.B. darauf richten, 

  • welcher gesellschaftliche Mehrwert durch das Neue und Modellhafte in diesem Vorhaben entsteht;
  • welche konkrete gesellschaftliche Herausforderung durch das Vorhaben anders und besser als bisher gelöst wird;
  • welche Strategien entwickelt und erprobt werden, die zur Partizipation motivieren und neue Zugänge zur Weiterbildung eröffnen;
  • neue Kooperationen zu thematischen Themenfeldern über das Vorhaben anzustoßen, zu entwickeln und zu erproben; 
  • methodisch-didaktisch etwas neu entwickeln und erproben zu können sowie
  • über die öffentliche Förderung die Ergebnisse später in die Regelangebote der eigenen Einrichtung oder anderer Einrichtungen transferieren und verankern zu können.
Wo gibt es Beratung/Unterstützung?

Eine Beratung in Bezug auf inhaltliche Aspekte des Förderantrags bietet die Supportstelle Weiterbildung in der QUA-LiS NRW an. Hierzu können Sie sich an die Supportstelle Weiterbildung wenden und einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin vereinbaren:

Fragen zur Förderung (z.B. Anerkennung des Eigenanteils o.ä.) beantworten die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernat 48 der für Sie zuständigen Bezirksregierung.

BR Arnsberg:
Laura Kühn, Tel.: 02931 / 82-3147, 
E-Mail: laura.kuehn@bra.nrw.de

BR Detmold: 
Gudrun Günther, Tel.:05231 / 71-4842 
E-Mail: gudrun.guenther@bezreg-detmold.nrw.de

BR Düsseldorf: 
Katharina Lies, Tel.: 0211 / 475-5539 
katharina.lies@brd.nrw.de
Klaudia Breuhahn, Tel.: 0211 / 475-4513 
E-Mail: klaudia.breuhahn@brd.nrw.de

BR Köln: 
Maximilian Krause, Tel.: 0221 / 147-2790 
E-Mail: maximilian.krause@bezreg-koeln.nrw.de

BR Münster: 
David Steudter, Tel.: 0251 / 411-1171 
E-Mail: david.steudter@bezreg-muenster.nrw.de

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